Was meine Beratung wert ist Eine Frage - eine Antwort - ein fester Preis Sie können sich von mir bei einer konkreten Frage, zu einem festen Preis beraten lassen. Sie stellen mir die Frage telefonisch oder per E-mail, ich prüfe diese und teile Ihnen mit, was die Beantwortung der Frage Ihnen wert sein muss - erst wenn Sie mit dem genannten Preis einverstanden sind und ich Ihnen die Mandatsübernahme bestätige, kommt zwischen uns ein Auftragsverhältnis zu stande. Eine Zweitmeinung - ein fester Preis Sie können sich von mir auf diesem Wege auch gerne eine Zweitmeinung einholen. Der Preis, den ich Ihnen nenne, bleibt auch in diesem Fall stehen. Eine Erstberatung - Erstberatungsgebühr Sie möchten erstmal nur beraten werden und eine Handlungsempfehlung erhalten? Dann kann ich das für Sie zur Erstberatungsgebühr, für die der Gesetzgeber eine Pauschale von 190 Euro vorsieht, machen. Diese Gebühr wird meist von den Rechtsschutzversicherungen übernommen - fragen Sie nach. Gegenüber Ihrem Versicherer haben Sie das Recht auf die freie Wahl des Anwaltes - Sie müssen sich also weder durch einen Mitarbeiter der Versicherung vertreten lassen, noch einen Vertragsanwalt der Versicherung beauftragen. Was nach einer Erstberatung erfolgt entscheiden Sie - wenn Sie sich informiert fühlen und Ihre Fragen beantwortet sind, dann bleibt es dabei. Sollten sich weiter Fragen ergeben, oder der Wunsch nach Schriftsätzen etc., dann besprechen wir in der Erstberatung, was Sie das kosten wird. Betreuung eines Mandats - Vergütungsvereinbarung Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage eines Zeithonorars schafft für Sie Klarheit, was an Kosten auf Sie zukommt. Diese Vereinbarung übersende ich Ihnen vor dem Beratungstermin, damit Sie für sich in Ruhe entscheiden können, ob meine Beratung es Ihnen wert ist - und sie sich nicht im Nachhinein darüber Gedanken machen müssen. Sie können deshalb selbst bestimmen, wieviel Zeit Sie von mir brauchen, um Ihr Anliegen zu besprechen - wieviele Nachfragen Sie haben, was ich für Sie klären soll, wieviele Gutachten ich für Sie anfertigen soll und welche Schriftsätze angefertigt werden. Bei außergerichtlichen Beratungen und Schriftwechseln biete ich Ihnen meine Dienste unabhängig vom Streitwert an. Dies hat für Sie den Vorteil, dass meine Beratung immer unabhängig vom Streitwert erfolgt und ich kein Interesse daran habe, diesen in die Höhe zu treiben, indem das Mandat aufgebläht wird. Betreuung eines Mandates - Beratung nach den gesetzlichen Gebühren Die gesetzlichen Gebühren der Anwältin sind im RVG geregelt, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach erhält die Anwältin, gegenstandswertabhängig, feste Gebühren. Dabei ist nicht berücksichtigt, wieviel Aufwand außergerichtlich in einem Fall zu betreiben ist - ist er besonders umfangreich und erfordert viele Beratungen und Schriftsätze? Oder ist er schnell zu fassen und zu erledigen? In beiden Fallkonstellationen schafft er unbefriedigende Ergebnisse entweder für Sie oder für mich - deshalb biete ich meine Beratung außergerichtlich auf der Basis eines Zeithonorars an. Anreiz schafft das gesetzliche Vergütungssystem für die Anwältin dann, wenn Klage eingereicht wird. Mit einer Vergütungsvereinbarung gibt es diesen nicht. Dieser Anreiz würde sich auch nicht mit meinem Anspruch an meine Arbeit vertragen, nämlich Sie seriös zu vertreten. Sie und ich entscheiden, ob die Beantwortung per Email, per Videocall, telefonisch oder persönlich erfolgen soll.
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Was meine Beratung wert ist Eine Frage - eine Antwort - ein fester Preis Sie können sich von mir bei einer konkreten Frage, zu einem festen Preis beraten lassen. Sie stellen mir die Frage telefonisch oder per E-mail, ich prüfe diese und teile Ihnen mit, was die Beantwortung der Frage Ihnen wert sein muss - erst wenn Sie mit dem genannten Preis einverstanden sind und ich Ihnen die Mandatsübernahme bestätige, kommt zwischen uns ein Auftragsverhältnis zu stande. Eine Zweitmeinung - ein fester Preis Sie können sich von mir auf diesem Wege auch gerne eine Zweitmeinung einholen. Der Preis, den ich Ihnen nenne, bleibt auch in diesem Fall stehen. Eine Erstberatung - Erstberatungsgebühr Sie möchten erstmal nur beraten werden und eine Handlungsempfehlung erhalten? Dann kann ich das für Sie zur Erstberatungsgebühr, für die der Gesetzgeber eine Pauschale von 190 Euro vorsieht, machen. Diese Gebühr wird meist von den Rechtsschutzversicherungen übernommen - fragen Sie nach. Gegenüber Ihrem Versicherer haben Sie das Recht auf die freie Wahl des Anwaltes - Sie müssen sich also weder durch einen Mitarbeiter der Versicherung vertreten lassen, noch einen Vertragsanwalt der Versicherung beauftragen. Was nach einer Erstberatung erfolgt entscheiden Sie - wenn Sie sich informiert fühlen und Ihre Fragen beantwortet sind, dann bleibt es dabei. Sollten sich weiter Fragen ergeben, oder der Wunsch nach Schriftsätzen etc., dann besprechen wir in der Erstberatung, was Sie das kosten wird. Betreuung eines Mandats - Vergütungsvereinba- rung Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage eines Zeithonorars schafft für Sie Klarheit, was an Kosten auf Sie zukommt. Diese Vereinbarung übersende ich Ihnen vor dem Beratungstermin, damit Sie für sich in Ruhe entscheiden können, ob meine Beratung es Ihnen wert ist - und sie sich nicht im Nachhinein darüber Gedanken machen müssen. Sie können deshalb selbst bestimmen, wieviel Zeit Sie von mir brauchen, um Ihr Anliegen zu besprechen - wieviele Nachfragen Sie haben, was ich für Sie klären soll, wieviele Gutachten ich für Sie anfertigen soll und welche Schriftsätze angefertigt werden. Bei außergerichtlichen Beratungen und Schriftwechseln biete ich Ihnen meine Dienste unabhängig vom Streitwert an. Dies hat für Sie den Vorteil, dass meine Beratung immer unabhängig vom Streitwert erfolgt und ich kein Interesse daran habe, diesen in die Höhe zu treiben, indem das Mandat aufgebläht wird. Betreuung eines Mandates - Beratung nach den gesetzlichen Gebühren Die gesetzlichen Gebühren der Anwältin sind im RVG geregelt, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach erhält die Anwältin, gegenstandswertabhängig, feste Gebühren. Dabei ist nicht berücksichtigt, wieviel Aufwand außergerichtlich in einem Fall zu betreiben ist - ist er besonders umfangreich und erfordert viele Beratungen und Schriftsätze? Oder ist er schnell zu fassen und zu erledigen? In beiden Fallkonstellationen schafft er unbefriedigende Ergebnisse entweder für Sie oder für mich - deshalb biete ich meine Beratung außergerichtlich auf der Basis eines Zeithonorars an. Anreiz schafft das gesetzliche Vergütungssystem für die Anwältin dann, wenn Klage eingereicht wird. Mit einer Vergütungsvereinbarung gibt es diesen nicht. Dieser Anreiz würde sich auch nicht mit meinem Anspruch an meine Arbeit vertragen, nämlich Sie seriös zu vertreten. Sie und ich entscheiden, ob die Beantwortung per Email, per Videocall, telefonisch oder persönlich erfolgen soll.
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